Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 01.10.2016 eine Änderung des § 309 BGB beschlossen, die dazu führt, dass in Arbeitsverträgen geregelte Ausschlussfristen an die neue Rechtslage angepasst werden sollten. Bislang war es zulässig, den Verfall von Ansprüchen von deren rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung abhängig zu machen. Nach § 309 Nr. 13 BGB n.F. ist dies für nach dem 30.09.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge nicht mehr möglich. Es sollten daher die entsprechenden Klauseln in Arbeitsverträgen dahingehend angepasst werden, dass die Ansprüche in Textform geltend gemacht werden müssen.

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