Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten Elternzeit genommen werden soll. Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass das Elternzeitverlangen die strenge Schriftform i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB erfordert. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung.

Urteil des BAG vom 10.05.2016 – 9 AZR 145/15

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