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Gesundheit am ArbeitsplatzArbeitgeber müssen Sicherheitsvorschriften beachten, um Unfälle und Krankheiten im Büro zu vermeiden. Aber auch Angestellte sind gefordert. Wenn Mitarbeiter Schutzregeln nicht beachten, droht ihnen schlimmstenfalls die Kündigung. [18.08.2008] In der Fertigung und der Montage lauern Gefahren, die zu Unfällen und schweren Krankheiten führen können - das ist bekannt. Büroangestellte sind weniger spektakulären Gefahren ausgesetzt. Doch auch am Schreibtisch gibt es Risiken: Drucker und Kopierer erzeugen Feinstaub, Drehstühle können umkippen, schlecht positionierte Bildschirme und Tastaturen führen zu Haltungsschäden und Augenleiden. Vertriebsmitarbeiter sind durch ihre langen Arbeitstage gefährdet. "Nach der achten Arbeitsstunde steigt die Unfallwahrscheinlichkeit stark an", sagt Heinz Fritsche, Experte für Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der IG Metall. Pflichten der Arbeitgeber Unternehmen sind verpflichtet, Gefährdungen zu vermeiden oder gering zu halten. Bei den Maßnahmen müssen sie den "aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen", erklärt Dörthe Leopold, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht. Dazu gehören beispielsweise Schutzvorrichtungen an Maschinen und Geräten, differenzierte Zutrittskontrollen, Betriebsvereinbarungen in mehreren Sprachen und Jobrotation, damit keine einseitige Belastung entsteht. Langfristig profitieren auch Unternehmen von einem erhöhten Arbeitsschutz, denn sie erreichen dadurch weniger Fehltage. Mitunter missachten sie dennoch vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen - ob aus Zeitmangel oder aus Nachlässigkeit. "Elektriker arbeiten beispielsweise an Geräten, die noch an den Strom angeschlossen sind, und Chemiker mischen gefährliche Substanzen auf ihrem Labortisch anstatt unter der Abzugshaube", sagt Fritsche. Guter Arbeitsschutz meist in Großunternehmen Großbetriebe gehen dabei erfahrungsgemäß mit dem Arbeitsschutz professioneller um, als kleine und mittelständische Unternehmen. "Diese Unternehmen machen den Arbeitsschutz zur Benchmark, an der sie die Qualität ihres Managements messen", sagt Fritsche. Auf viele Parameter - wie etwa den Ein- und Verkauf - hätten Führungskräfte keinen Einfluss, "aber sie können sich um eine motivierte Mannschaft bemühen - und dazu gehöre auch die richtige Beleuchtung und ergonomische Arbeitsplätze." Aber auch die Arbeitnehmer sind gefordert. "Die besten Schutzvorrichtungen nützen nichts, wenn sich die Beschäftigten nicht sicherheitsgerecht verhalten", sagt Leopold. "Deshalb schreibt das Arbeitsschutzgesetz vor, dass der Arbeitnehmer für seine Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen hat sowie Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß verwenden muss." Doch selbst wenn das nicht geschieht, haftet die Berufsgenossenschaft - vorausgesetzt, es besteht ein direkter Zusammenhang zur Tätigkeit. Berufskrankheit - ein komplexes Feld Während die Ursachen bei einem Betriebsunfall in den meisten Fällen eindeutig sind, sieht das bei den Berufskrankheiten, die sich schleichend über Jahre oder Jahrzehnte entwickeln, ganz anders aus. Wer an einer stark befahrenen Straße wohnt und noch dazu raucht, hat große Probleme, eine Lungenerkrankung mit seiner Tätigkeit in einer Chemiefabrik in Verbindung zu bringen. "Es muss ausgeschlossen werden, dass die Krankheit einen anderen Auslöser als die Arbeit hat", sagt Fritsche, "sonst geht der Gesetzgeber von einer privaten Ursache aus." Deshalb sollten die Arbeitnehmer, die in gefährdeten Branchen arbeiten, regelmäßig den Betriebsarzt aufsuchen. Die Berufsgenossenschaften übernehmen für betrieblich bedingte Unfälle und Krankheiten die Kosten - unabhängig vom Verschulden. Allerdings nur, wenn andere Ursachen ausgeschlossen werden können. Dennoch sollten sich Mitarbeiter nicht über Sicherheitsanweisungen hinwegsetzen. Ihnen droht zwar kein strafrechtliches Verfahren, aber im schlimmsten Fall die Kündigung. Da die Berufsgenossenschaften Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nicht immer anerkennen, kommt es häufig zu Verfahren vor dem Sozialgericht zwischen Beschäftigten und Berufsgenossenschaften. Auch Arbeitnehmer sind gefordert Wenn Mitarbeiter Unfallverhütungsvorschriften nicht beachten, kann sich das rechtlich gesehen unterschiedlich auswirken: Ein Arbeitnehmer hat im Regelfall keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber, weil bei Arbeitsunfällen ein sogenannter Haftungsausschluss greift. "Einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hat er nur dann, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich gegen Schutzmaßnahmen verstoßen hat, was eher selten vorkommt", sagt Leopold. Zu einer Anklage kann es auch kommen, wenn ein Mitarbeiter vorsätzlich einen Unfall verursacht hat. "Auch das ist sehr selten", sagt Fritsche. Ein Verstoß kann aber mit einer Abmahnung geahndet werden, wiederholte Verstöße trotz Abmahnung rechtfertigen eine verhaltensbedingte Kündigung. Beschwerden sind sinnvoll - und leider problematisch Arbeitsschutz wird hierzulande groß geschrieben. "Arbeitnehmer haben ein Beschwerderecht, dürfen sich aber erst an eine Behörde wenden, wenn der Arbeitgeber sich weigert, eventuelle Missstände zu beseitigen", sagt Leopold. Laut Arbeitsschutzgesetz dürfen dem Arbeitnehmer daraus keine Nachteile entstehen - doch die Realität sieht anders aus: "Ein Arbeitgeber ist meist verärgert, wenn Beschäftigte sich auf diese Rechte berufen", warnt Leopold. (Quelle: Kirsten Seegmüller/ Monster.de)
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