Übt ein Minderheitsgesellschafter einer GmbH nach den vertraglichen Vereinbarungen klassische arbeitnehmertypische Rechte und Pflichten aus und kann er ihm nicht genehme Weisungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht abwenden und die Geschicke der GmbH in der Weise nicht maßgebend beeinflussen, ist er sozialversicherungspflichtig. Daran ändert auch ein sogenannter Stimmbindungsvertrag nichts, der dem Minderheitsgesellschafter erweiterte Stimmrechte zubilligt. Eine Stimmbindung soll laut Bundessozialgericht nur zu einer Versicherungsfreiheit führen können, wenn sie im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

BSG, Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R und B 12 KR 10/14 R

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