Die Vielzahl der Anfragen unserer Mandanten und Mandantinnen in den vergangenen Tagen zeigt, wie groß die Verunsicherung von Eltern bei der Frage ist, wie sich die Corona-Krise auf ein Umgangsrecht auswirkt.
Natürlich sind zu diesen Fragen derzeit noch keine gerichtlichen Entscheidungen ergangen. Grundsätzlich lässt sich aber wohl folgendes festhalten:
1. Umgangsregeln immer einhalten
Umgangsregelungen sind auch dann einzuhalten, wenn ein Kind erkrankt ist. Dieser Grundsatz galt stets und wird durch Corona nicht beeinflusst. Eine Erkrankung eines Kindes führt nur dann zu einem Ausfall des Umgangs, wenn das Kind transportunfähig erkrankt ist.
Eine Infektion mit dem Corona-Virus begründet keine Transportunfähigkeit. Wird das Kind/der Haushalt, in dem sich das Kind befindet, jedoch durch das Gesundheitsamt unter häusliche Quarantäne gestellt, entfällt ein Umgang. Es sollte in diesen Fällen über einen Ersatz des ausgefallenen Umgangs gesprochen werden.
Eine Transportunfähigkeit bzw. eine häusliche Quarantäne sind umgehend dem umgangsberechtigten Elternteil mitzuteilen (telefonisch, per E-Mail, SMS, WhatsApp,…).
Gehört der umgangsberechtigte Elternteil zu einer der Risikogruppen (Erkrankung des Immunsystems; Alter über 50; Erkrankung des Atmungssystems,…) entscheidet er selbst, ob er den Umgang trotz Erkrankung des Kindes ausüben will. Entscheidet er sich gegen die Ausübung des Umgangs ist der andere Elternteil umgehend zu informieren.
2. Umgangsregelungen behalten Gültigkeit
Der derzeitige Schulausfall / die Schließung von KiTas und KiGas sind keine Ferien. Bisherige Umgangsregelungen behalten ihre Gültigkeit. Mögliche Änderungen bestehender Umgangsregelungen sind nur einvernehmlich möglich. Scheitern Gespräche darüber bzw. verweigert der andere Elternteil Gespräche bleibt nur der Weg zum Familiengericht. Entscheidungen über Abänderungen / Erweiterungen des Umgang aufgrund Schul-, KiTa-, KiGa-Schließung sind durch das Familiengericht stets auf den jeweiligen Einzelfall bezogen und auf Grundlage des Kindswohls zu treffen. Allgemeingültige Grundsätze hierzu gibt es nicht. Ob Familiengerichte die (zwingend notwendigen) mündlichen Verhandlungen hierzu anberaumt und durchführt wird aktuell bei den Amtsgerichten nicht einheitlich behandelt.
3. Sorge zur Ansteckung kein Grund für Verschiebung des Umgangs
Die bloße Sorge darum, das Kind könnte sich bei der Ausübung des Umgangs anstecken, begründet keinen Ausfall oder eine Verschiebung eines Umgangs.
4. Aussetzen des Umgangs bei Ansteckung
Hat sich der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Corona-Virus infiziert hat er den das Kind betreuenden Elternteil unverzüglich zu informieren. Der Umgang wird bis zur vollständigen Genesung auszusetzen sein.
Rechtsanwälte Mottl, Wilhelm, Leopold, Gurk, Sues, Köhn