Hoch streitig waren bisher die Fälle, in denen ein Umgangsberechtigter – meist der Vater – seine Kinder häufiger als alle 14 Tage von Samstag bis Sonntag betreut. Insbesondere ging es darum, ob bei einer Betreuung von etwa 30 % der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Ta-belle (Stand: 01.01.2026) gekürzt werden kann. Abzugrenzen sind diese Fälle von dem sogenannten paritätischen Wechselmodell. Dieses liegt vor, wenn die Kinder von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen betreut werden.

Für den Fall, dass die Betreuung nicht 50 %, sondern weniger beträgt, hat der Bundesgerichtshof am 15.04.2026 (Az.: XII ZB 415/25) Folgendes entschieden:

Der umgangsberechtigte und barunterhaltspflichtige Elternteil, der über das übliche Maß hin-aus Umgang mit dem Kind wahrnimmt, kann eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle vornehmen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917).

Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weiter gemindert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangs Leistungen erbringt, durch die er dessen Unterhaltsbedarf deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt. Den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege einer pauschalierenden Schätzung ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10 %, ausnahmsweise höchstens 15 %, des Unterhalts-bedarfs ansetzen.

Dies bedeutet für den umgangsberechtigten Elternteil, dass er von den starren Regelungen und Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle entlastet wird.

Mit dieser aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass erweiterte Betreuungsleistungen des umgangsberechtigten Elternteils bei der Bemessung der Unterhaltshöhe zu berücksichtigen sind.