Kapitalanlagerecht und Anlegerschutz

Kapitalanlagerecht und Anlegerschutz

Spezialisierung und profunde Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung ist in diesem Bereich daher genauso unabdingbare Voraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen, wie die aufgrund langjähriger Tätigkeit erworbenen prozesstaktischen Fähigkeiten.

 

Unser Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Dr. Jochen Sues, gewährleistet dies durch einen im Rahmen zahlreicher gerichtlicher und außergerichtlicher Streitigkeiten gewonnenen reichen Erfahrungsschatz bezüglich aller erdenklichen Kapitalanlageformen.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Dr. Jochen Sues
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel: (0931) 4 52 59 – 50
E-Mail: kanzlei@mwlg.de

 

Mehr zum Thema Kapitalanlagerecht

In der Praxis problematisch sind v.a. folgende Kapitalanlagen:

  • Nachrangdarlehen
  • Genussrechte
  • Gold und Goldsparpläne
  • Renten- und Lebensversicherungen
  • Fondssparpläne
  • Immobilienfonds
  • Schiffsfonds
  • Schrottimmobilien
  • Gesellschaftsbeteiligungen
  • Container
  • Aktien und Aktienfonds
  • Zertifikate

Inhaltlich geht ist in den meisten Fällen darum, ob und in welchem Umfang der Anlageberater aufgrund Falschberatung haftet. Aber auch die Frage, wie aus einer Gesellschaftsbeteiligung zur Vermeidung weiteren Schadens ausgestiegen werden kann und ob bereits erhaltene Ausschüttungen an den Fonds zurückgezahlt werden müssen, ist oftmals zu klären. Wird die Kapitalanlage finanziert, bedarf es zudem der Klärung, ob die finanzierende Bank für Beratungsfehler ebenfalls haftet oder der Ausstieg aus dem Darlehensvertrag auf andere Weise bewerkstelligt werden kann (bspw. durch Widerrufsrechte oder Sanierungsverhandlungen).

Bei der Vertretung unserer Mandanten ist eine konsequente und fachkompetente außergerichtliche Vertretung sowie Prozessführung für uns selbstverständlich. Gerade im Bereich des Kapitalanlagerechts wird oft mit harten Bandagen gekämpft – eine Herausforderung, die wir gerne annehmen.

Nicht unwesentlich ist die Tatsache, dass kapitalanlagerechtliche Streitigkeiten oftmals mit hohen Prozesskostenrisiken verbunden sind, weshalb die für unser Tätigwerden anfallenden Kosten sowie die bestehenden Kostenrisiken immer vorab mit unseren Mandanten abgesprochen werden; hierbei wird die Wirtschaftlichkeit und Risikoangemessenheit unseres Vorgehen von uns stets beachtet. Besteht eine Rechtsschutzversicherung oder Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, kümmern wir uns gerne um die Beantragung des Deckungsschutzes.

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Was sollten geschädigte Anleger beachten?

Ein geschädigter Anleger sollte grundsätzlich nicht ohne rechtlichen Beistand die Auseinandersetzung mit der Bank bzw. mit dem Anlageberater anstreben. Die Erfahrung zeigt, dass es eher kontraproduktiv wirkt, wenn der Geschädigte ohne eine qualitativ hochwertige rechtliche Beratung um Schadenswiedergutmachung bittet. Dies endet oftmals in einem langatmigen Schriftverkehr, der möglicherweise die Geschehnisse im Nachhinein verfälscht. Denn bei der Beurteilung der Ansprüche geht es primär immer um den Sachverhalt und nicht nur um die Rechtslage.

Hilfreich ist hierbei die Erstellung eines Gedächtnisprotokolls über das erfolgte Beratungsgespräch und die zum damaligen Zeitpunkt konkrete Anlagesituation. Um festzustellen, ob die jeweilige Anlage aufgrund einer falschen bzw. nicht umfassenden Beratung in Schieflage geraten ist, müssen nämlich Beweise erbracht werden. Sämtliche Unterlagen, Informationen, Meinungen, Erkenntnisse und Fakten, die zum Zeitpunkt der Investition verfügbar waren, dienen hierbei als Beweismittel. So kann etwa das Gericht nachvollziehen, auf welchen Argumenten die Anlageempfehlung eines Beraters beruht und auch wie die konkrete Zielsetzung der Anlage formuliert war. Wichtig ist dabei auch, welche Partei die Beratungsgespräche aktiv angeregt hat.

Rein theoretisch kann ein Anleger auch auf Zeit spielen und die weitere Anlagenentwicklung abwarten. Allerdings hat sich dies in der Vergangenheit nur selten als probates Mittel erwiesen. Denn bei weiteren Verlusten läuft der Anleger Gefahr, dass ihm ein Mitverschulden zugerechnet wird. Das wiederum kann dann die Ansprüche schmälern. Außerdem müssen Sie diesbezüglich die gesetzlichen Verjährungsfristen beachten.

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Welche Verjährungsfristen gelten?

Seit der § 37a des Wertpapierhandelsgesetzes (kurz: WpHG) weggefallen ist, umfasst die Verjährungsfrist in Bezug auf eine fehlerhafte Anlageberatung in Deutschland insgesamt drei Jahre. Der Beginn der Verjährung hängt dabei allerdings immer vom jeweiligen Kenntnisstand ab. Im Fokus steht dabei die Frage:

– Wann hat der Anleger Kenntnis über die anspruchsbegründenden Gegebenheiten sowie über die Person des Schuldners hinreichende Kenntnis erlangt bzw. ist diesbezüglich in grob fährlässiger Weise in Unkenntnis geblieben?

Der Ablauf der Verjährungsfrist beginnt dann immer am Ende des entsprechenden Jahres.

Zu beachten sind zudem aber auch kenntnisunabhängige Verjährungsfristen. Gemäß § 199 Abs. 3 BGB besteht außerdem eine Verjährungsfrist von längstens zehn Jahren nach der Entstehung der Ansprüche.

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In welchem Umfang muss eine Bank beraten?

Grundsätzlich gelten bei einer Beratung durch Banken die Grundsätze der Klarheit, der Wahrheit sowie der Vollständigkeit. Die Bank muss ihre Kunden anlage- und anlegergerecht beraten. Hält eine Bank diese Vorgaben nicht ein und verletzt damit die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungspflichten, liegt eine Falschberatung vor.

Konkret gilt hier:

  • Erfüllt eine Bank nicht die Normen des Wertpapierhandelsgesetzes, wird von einer aufsichtsrechtlichen Falschberatung gesprochen.
  • Sind Werbemitteilungen nicht eindeutig und redlich, kann auch dies eine Falschberatung begründen.
  • Zwar ist ein Bankvertrag grundsätzlich formfrei. Es existieren aber zahlreiche Informations- und Dokumentationspflichten der Bank bzw. des Anlageberaters. In vielen Fällen ist zudem das Erstellen eines Beratungsprotokolls seitens der Bank nach jeder Anlageberatung verpflichtend. Wird nur eine dieser gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten, liegt ebenfalls eine Falschberatung vor.
  • Zudem besteht zumeist die Verpflichtung des Beraters, Informationen von Kunden über Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten einzuholen. Dies dient der detaillierten Beurteilung von Finanzprodukten.
  • Außerdem muss die Bank einen Kunden ganz klar über die Risiken der jeweiligen Anlagemöglichkeit aufklären, wenn der Kunde nicht selbst über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt.

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Welche Ansprüche können bei falschen Ad-Hoc-Mitteilungen entstehen?

Veröffentlicht ein Emittent von Finanzinstrumenten nicht unverzüglich kursbeeinflussende Insidertatsachen, kann er sich hierdurch strafbar machen. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von unwahren Insidertatsachen über kursbeeinflussende Gegebenheiten. Zudem kommt dann ein Anspruch des Anlegers auf Schadensersatz in Betracht. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz ist eine diesbezüglich zumindest grobe Fahrlässigkeit des Emittenten. Die Beweislast, ob es sich gegebenenfalls lediglich um eine leichte Fahrlässigkeit handelt, liegt hierbei beim Emittenten. Der Emittent muss also beweisen, dass eine Nicht-Veröffentlichung von Insiderinformationen bzw. die Unkenntnis von falschen Insiderinformationen nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

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Welche Rechtsnormen umfasst das Kapitalanlagerecht?

Das Kapitalanlagerecht ist eine vergleichsweise junge Disziplin, die auf verschiedenen Gesetzen basiert. So lassen sich relevante Rechtsnormen zum Beispiel im Vermögensanlagegesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz, Investmentgesetz, Aktiengesetz, Börsengesetz und Handelsgesetzbuch finden. Aber auch das GmbH-Gesetz und einige weitere gesetzliche Vorschriften berühren dieses Thema. Inhaltlich geht es zum Beispiel um die Rechten und Pflichten rund um Kapitalanlagen, um die Emission von entsprechenden Anlagen, um das Vertragsrecht im Kapitalanlagerecht sowie um die Kapitalanlageberatung und die Informationspflichten. Das Kapitalanlegerecht ist mittlerweile – gerade in Bezug auf die Informationspflicht – bereits mehrmals nachgebessert worden.

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Aktuelles

Kapitalanlagerecht – Verjährung von Ansprüchen wegen falscher Anlageberatung
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des...
Kapitalanlagerecht – Verjährungsfrist läuft ab Kenntnis des Prospektfehlers
Will ein Kapitalanleger Schadensersatzansprüche wegen eines Beratungsfehlers seiner Bank, die ihm eine Beteiligung an einem Immobilienfonds verkauft hat, geltend machen, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Bankkunde Kenntnis von der Abweichung der...
Bankrecht – Keine Bankgebühren für Avalkredit
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine im Rahmen einer Kreditgewährung einer Bank an ein Unternehmen getroffene Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1...
Bankrecht – Widerrufsjoker: Widerrufsbelehrung der Sparkassen fehlerhaft!
Der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 434/15) hat entschieden, dass die von den allermeisten Sparkassen im Zeitraum Mitte 2010 bis Ende 2011 in Immobiliardarlehen verwendete Widerrufbelehrung fehlerhaft ist. In den entsprechenden Widerrufsbelehrungen findet sich der Hinweis, dass die...