Der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 434/15) hat entschieden, dass die von den allermeisten Sparkassen im Zeitraum Mitte 2010 bis Ende 2011 in Immobiliardarlehen verwendete Widerrufbelehrung fehlerhaft ist.

In den entsprechenden Widerrufsbelehrungen findet sich der Hinweis, dass die Widerrufsfrist u.a. erst nach ordnungsgemäßer Belehrung des Darlehensnehmers über die zuständige Aufsichtsbehörde zu laufen beginnt. In aller Regel wurde diese Aufsichtsbehörde den Darlehensnehmern jedoch nicht im Darlehensvertrag mitgeteilt, weshalb die Widerrufsfrist bis heute noch nicht abgelaufen und somit der Widerruf immer noch möglich ist.

Der BGH hat ebenfalls entschieden, dass dem Widerruf die Ablösung des Darlehens nicht entgegensteht, weshalb auch bereits bezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen an die Darlehensnehmer zurückgezahlt werden müssen.

Darlehensnehmer, die bei Sparkassen in der Zeit Mitte 2010 bis Ende 2011 ein Immobiliardarlehen aufgenommen haben, haben daher gute Chancen, dass sie auch heute noch den Darlehensvertrag widerrufen und somit kostenfrei umfinanzieren können. Aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge können zudem erheblich Beträge von der Sparkasse an die Darlehensnehmer zu erstatten sein.