Versicherungsrecht

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Die rechtlichen Grundlagen der verschiedenen Versicherungsformen sind äußerst unterschiedlich. Es sind stets verschiedene Versicherungsbedingungen zu beachten, die die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ergänzen und konkretisieren. Eine weniger freudvolle Gemeinsamkeit scheinen die unterschiedlichen Versicherer jedoch immer öfter zu haben: Auch berechtigte Ansprüche von Versicherungsnehmern werden mit zunehmender Häufigkeit zurückgewiesen.

Das in diesem Zusammenhang bestehende „rechtliche Dickicht“ bei der Beratung und Vertretung von Versicherungsnehmern zu entwirren, hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Mottl, Wilhelm, Leopold, Gurk, Sues, Köhn in Würzburg auf ihre Fahnen geschrieben. Aber was ist eigentlich „Versicherungsrecht“ genau?

Der Oberbegriff „Versicherungsrecht“ beinhaltet die beiden Fachbereiche „Sozialversicherungsrecht“ und „Privatversicherungsrecht“. Das Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und Teilgebiet des Sozialrechts. Das Versicherungsverhältnis entsteht zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherungsnehmer. Genannt seien hier die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung. Frau Rechtsanwältin Dörthe Leopold ist Fachanwältin für Sozialrecht und damit spezialisiert auch auf diesem Gebiet tätig.

Streitigkeiten auf dem Gebiet des privaten Versicherungsrechts betreffen hauptsächlich folgende Versicherungsverträge:

  • Private Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Private Unfallversicherung
  • Private Krankenversicherung (einschließlich Krankentagegeldversicherung)
  • Private Pflegeversicherung (einschließlich Pflegetagegeldversicherung)
  • Private Haftpflichtversicherung
  • Private Rentenversicherung
  • Lebensversicherungen einschließlich Kapitallebensversicherungen und Direktversicherungen
  • Rechtsschutzversicherung

Neben den Streitigkeiten auf die Versicherungsleistung an sich gewinnt in der Praxis immer mehr die Frage der Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten und damit einhergehend die Anfechtung des Versicherungsvertrags bzw. der Rücktritt vom Versicherungsvertrag durch den Versicherer in den Vordergrund.

Schenken Sie uns Ihr Vertrauen

Die in unserer Rechtsanwaltskanzlei Mottl|Wilhelm|Leopold|Gurk|Sues|Köhn in Würzburg tätigen Anwälte Dörthe Leopold und Dr. Jochen Sues bearbeiten versicherungsrechtliche Streitigkeiten und Fragestellungen schon seit vielen Jahren und helfen unseren Mandanten sowohl bei der außergerichtlichen als auch der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche. Schenken Sie uns Ihr Vertrauen. Ihre Probleme sind bei uns in den besten Händen.

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Welche Widerrufsfristen gelten für Versicherungsverträge?

Regelmäßig können Versicherungsverträge innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Vertragsunterzeichnung widerrufen werden. Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Fristbestimmung ist häufig der Fristbeginn, der an die Aushändigung des Versicherungsscheins gekoppelt sein kann. Die Frist kann aber auch im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung beginnen. Das geht aus den Versicherungsbedingungen hervor beziehungsweise ist abhängig vom Einzelfall, weshalb eine anwaltliche Prüfung sinnvoll ist.

In Ausnahmefällen ist ein Widerruf auch nach Ablauf der Widerrufsfrist möglich. Das ist dann der Fall, wenn es die Versicherungsgesellschaft versäumt hat, den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht aufzuklären oder die Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerrufsrecht fehlerhaft gewesen ist. Ist die Belehrung nicht erfolgt oder fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, weshalb sie nicht verstreichen und auch nicht widerrufen werden kann.

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Welche Folgen können falsche oder fehlerhafte Angaben bei einem Versicherungsantrag nach sich ziehen?

Unwahre oder unvollständige Angaben im Versicherungsantrag können für den Versicherungsnehmer negative Folgen haben. Das gilt insbesondere in Bezug auf familiär bedingte Risiken oder verschwiegene Vorerkrankungen. Sie würden zu einer Gefahrenerhöhung führen und möglicherweise auch zu höheren Beitragszahlungen, weil sie den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher machen.

Kommt der Versicherungsnehmer seiner Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben bei der Antragstellung zu machen, nicht nach, kann die Versicherungsgesellschaft vom Vertrag zurücktreten. Dabei spielt es keine Rolle, wann die Unwahrheit ans Licht kommt. Der Versicherer hat die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag bis zu zehn Jahre nach Abschluss wegen arglistiger Täuschung anzufechten, länger allerdings nicht. Er ist dann von seiner Leistungspflicht frei. Das bedeutet, dass er nicht leisten muss und bereits erbrachte Leistungen vom Versicherungsnehmer zurückfordern kann. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, bevor die fehlerhaften, wahrheitswidrigen oder fehlenden Angaben bekannt geworden sind. Diese Regelung gilt allerdings nur bei einer schwerwiegenden Missachtung der Wahrheitspflicht. Welche Verstöße als besonders schwerwiegend anzusehen sind, regelt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Eine mildere Form der Sanktion kommt beispielsweise bei versehentlichen Falschangaben in Betracht. Dann kann der Versicherer nachträglich Risikozuschläge erheben, die der Versicherungsnehmer rückwirkend zahlen muss beziehungsweise die Versicherungsleistung wird insgesamt reduziert.

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Was kann ich als Betroffener tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Voraussetzung für die Leistung der Versicherung ist, dass der Versicherungsnehmer den Schaden unverzüglich bei der Versicherung meldet. Außerdem muss er alle notwendigen Unterlagen fristgerecht einreichen. Reagiert die Versicherung nicht auf die Schadensmeldung, ist es sinnvoll, eine schriftliche Erinnerung zu schicken mit der Bitte um Bearbeitung beziehungsweise Erledigung des Sachverhalts unter Setzung einer Frist. Passiert auch dann nichts, ist eine schriftliche Beschwerde sinnvoll, zum Beispiel an die für Beschwerden zuständige Stelle, die in den Versicherungsunterlagen genannt ist. Erfolgt auch dann keine Reaktion oder weigert sich die Versicherung zu zahlen, hat der Versicherungsnehmer nach Ende des Jahres, in dem der Versicherungsfall aufgetreten ist, drei Jahre Zeit, um gegen die Versicherungsgesellschaft zu klagen. Danach tritt Verjährung ein, sodass der Versicherungsnehmer keine Möglichkeit mehr hat, seine Leistung zu erlangen. Oftmals ergeben sich aber auch schon aus den Versicherungsbedingungen kürzere Fristen, die zur Vermeidung von Rechtsverlusten unbedingt beachtet werden müssen. Letzteres ist insbesondere bei Unfallversicherungen der Fall.

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Welche Konsequenzen hat es, wenn ich Prämien nicht bezahle?

Mit Abschluss des Versicherungsvertrags verpflichtet sich der Versicherungsnehmer zur regelmäßigen Zahlung von Beiträgen (sogenannte Prämien), während der Versicherer mit Eintritt des Versicherungsfalls die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen muss. Beide Pflichten sind sogenannte Hauptleistungspflichten. Die Beitragszahlungen werden vom Versicherungsnehmer, abhängig vom jeweiligen Versicherungsvertrag, monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich erbracht. Wird eine einmalige oder die erste Beitragszahlung nicht rechtzeitig erbracht, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, solange diese nicht gezahlt ist. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Seit dem 1. Januar 2008 gilt diese Regelung außerdem nur dann, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf diese Folgen hingewiesen hat.

Wird eine Folgeprämie vom Versicherungsnehmer nicht gezahlt, kann der Versicherer schriftlich eine Zahlungsfrist bestimmen, die eine Mindestdauer von zwei Wochen haben muss. Die Zahlungsaufforderung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die rückständigen Beitragszahlungen einschließlich der Zinsen und Kosten detailliert aufgeführt sind. Befindet sich der Versicherungsnehmer trotz Erhalts einer solchen ordnungsgemäßen qualifizierten Mahnung weiterhin in Verzug, ist der Versicherer im Schadensfall nicht zur Leistung verpflichtet. Nach Ablauf der Frist hat der Versicherer außerdem die Möglichkeit, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

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