Mietrecht

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Hieraus können zudem persönliche Animositäten zwischen Vermieter und Mieter entstehen, was ein flexibles und auf den jeweiligen konkreten Einzelfall abgestimmtes Handeln erforderlich macht.

Herr Rechtsanwalt Markus Köhn vertritt unsere Mandanten konsequent auf Grundlage der durch den Fachanwaltstitel für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht sowie seiner langjährigen Erfahrung nachgewiesenen Fachkompetenz.

 

Flexibles und kreatives Handeln ist für uns selbstverständlich, der Blick für wirtschaftlich sinnvolle Regelungen unter Berücksichtigung der Angemessenheit der entstehenden Kosten immer gegeben.

Mietrecht – Fachanwalt Markus Köhn

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Markus Köhn
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Tel: (0931) 4 52 59 – 10
E-Mail: kanzlei@mwlg.de

 

Mehr zum Thema Mietrecht

Das deutsche Mietrecht ist sehr komplex und umfasst zahlreiche Regelungen und Vorschriften, die für beide Seiten – Mieter und Vermieter – häufig schwer zu durchschauen sind und ein großes Fachwissen voraussetzen. Die Rechte und Pflichten, die aus einem abgeschlossenen Mietvertrag für beide Parteien entstehen, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 535 bis 580a festgelegt. Unsere Spezialisten für Mietrecht, die Fachanwälte Dieter Mottl und Markus Köhn, kennen sich hier bestens aus und beraten Sie kompetent zu allen Fragen und Problemen, ganz gleich, ob Sie Vermieter oder Mieter sind.

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Der Mietvertrag – Grundlage des Mietverhältnisses

Beim Mietvertrag handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen Vermieter und Mieter. Dabei verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter ein definiertes Objekt – in diesem Fall eine Wohnung oder ein Haus – zu seinem Gebrauch zu überlassen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Mieter, die im Vertrag vereinbarte Miete pünktlich zu zahlen.

Darüber hinaus werden im Mietvertrag weitere wichtige Vereinbarungen getroffen: die Kündigungsfrist, die Höhe der Kaution, die einzelnen Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter, die Hausordnung, die Durchführung von Schönheitsreparaturen sowie weitere individuelle Klauseln, beispielsweise eine Möglichkeit zum Mietkauf. Der Vertrag darf keine Regelungen enthalten, die gegen andere Gesetze verstoßen, wenn doch, sind diese trotz Unterschrift des Mieters unwirksam. Grundsätzlich kann ein Mietvertrag mündlich abgeschlossen werden, was in der Praxis aber kaum passiert. Am besten ist es, das Vertragsdokument möglichst genau und detailliert zu gestalten.

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Unterschiedliche Arten von Mietverträgen

Es gibt befristete und unbefristete Mietverträge. Befristete Verträge müssen seit der Mietrechtsreform 2001 „qualifiziert“ sein. Das bedeutet unter anderem, dass Vermieter einen triftigen Grund für die Befristung anzugeben haben, zum Beispiel, wenn nach einem bestimmten Zeitraum eine Eigennutzung oder ein tiefgreifender Umbau geplant ist.

Unbefristete Mietverträge sind die häufigste Art der Mietvertragsabschlüsse in Deutschland. Der Mieter hat dabei das Recht, mit einer dreimonatigen Frist ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Ein Vermieter ist zu einer Kündigung nur bei Vorliegen außerordentlicher Umstände berechtigt, etwa wegen Eigenbedarfs, wenn der Mieter wiederholt gegen getroffene Vereinbarungen verstößt oder über einen längeren Zeitraum keine Miete entrichtet.

Regelmäßige Mieterhöhungen können entweder mit einer Indexmiete oder in einem Staffelmietvertrag vereinbart werden. Beim Indexmietvertrag richtet sich die Erhöhung am jeweiligen Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im Bundesgebiet. Im Staffelmietvertrag vereinbaren beide Parteien vorab, in welchen Intervallen und in welchem Umfang die Miete in der Zukunft steigt.

Schließlich gibt es noch den Untermietvertrag. Er bedarf einer Zustimmung des Vermieters, der die Erlaubnis jedoch nur verweigern darf, wenn die Wohnung oder das Haus dadurch überbelegt würde oder wenn besondere Gründe gegen die betreffende(n) Person(en) vorliegen. Der Hauptmieter wird dabei zum Vermieter des Untermieters.

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Mieterhöhungen und Mietminderungen

Erhöhungen wurden bereits im Zusammenhang mit Index- und Staffelmietverträgen angesprochen. Der Vermieter kann den Mietzins auch im Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen, wobei dies u.a. nur dann möglich ist, wenn die Miete sich in den letzten drei Jahren nicht um mehr als 20 bzw. 15 Prozent insgesamt erhöht hat.

Mieterhöhungen sind auch nach Modernisierungen erlaubt, wenn diese den Wohnwert erhöhen oder zu Ersparnissen beim Energie- und Wasserverbrauch führen.

Ein Mieter kann zum Mittel der Mietminderung greifen, wenn die Wohnung gravierende Mängel aufweist. Dazu zählen zum Beispiel die Unbenutzbarkeit von Aufzügen, Balkonen, Terrassen und Gartenanlagen, fehlerhafte Elektrik und Heizung, defekte Fenster und Türen, Schimmelbildung u.v.m. Hierbei sind aber immer die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich, eine Pauschalisierung kann nicht erfolgen.

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Weitere mögliche Streitpunkte zwischen Vermieter und Mieter

Zu Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien kommt es häufig auch auf Grund von Kündigungen durch den Vermieter wegen Eigenbedarfs, bei der Interpretation von Wohnungsübergabeprotokollen, der Rückzahlung von Mietkautionen und bei der Beurteilung von Verjährungsfristen von nicht gezahlten Mieten oder Nebenkosten.

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Unsere Fachanwälte sind für Sie da

Unsere Fachanwälte für Mietrecht Rechtsanwalt Dieter Mottl und Rechtsanwalt Markus Köhn sind beide schon viele Jahre im Mietrecht tätig und unterstützen Sie gerne gerichtlich und auch außergerichtlich sowie rein beratend bei der Lösung Ihrer mietrechtlichen Fragestellungen.

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