Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB liegt ein den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Der Mieter kann die Kündigung dadurch abwenden, dass er spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der vom Vermieter eingereichten Räumungsklage den Rückstand ausgleicht (§ 543 Abs. 2 S. 2 BGB).

Der Bundesgerichtshof (Urt. v 19.09.2018 – VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17) stellt hierzu klar, dass durch die Zahlung des Mieters zwar die fristlose Kündigung unwirksam wird, eine zugleich ausgesprochene ordentliche Kündigung hiervon aber nicht betroffen ist. Sie bleibt trotz der Zahlung bestehen. Die Entscheidung zeigt auch, wie wichtig es aus der Sicht des Vermieters ist, neben einer außerordentlichen Kündigung zugleich eine ordentliche Kündigung auszusprechen.