Will ein Kapitalanleger Schadensersatzansprüche wegen eines Beratungsfehlers seiner Bank, die ihm eine Beteiligung an einem Immobilienfonds verkauft hat, geltend machen, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Bankkunde Kenntnis von der Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von den im Prospekt enthaltenen Angaben erlangt.

Dieser Umstand ergab sich in dem vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 12.12.2017 – XI ZR 552/16) entschiedenen Fall aus einem Zwischenbericht der Fondsgesellschaft. Das Urteil zeigt, dass ein Kapitalanleger gut beraten ist, sämtliche Schriftstücke und Mitteilungen genau zu lesen oder von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Ansonsten läuft er Gefahr, seine berechtigten Schadensersatzansprüche wegen Verjährungseintritts nicht mehr geltend machen zu können.