Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch nach § 199 Abs. 3, Ziff. 1 BGB binnen zehn Jahren.

Das Oberlandesgericht München (Urt. v. 19.10.2017 – 23 U 1961/16) weist darauf hin, dass es für den Beginn der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist bei einer Aufklärungspflichtverletzung in Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Medienfonds auf den Tag der Zeichnung der Beitrittserklärung des Anlegers ankommt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag nach der Zeichnung zu laufen.

Der Anleger kann eine Hemmung der Verjährung auch nicht durch Einreichung eines Güteantrags erreichen, wenn schon vor dessen Einreichung feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und er dem Anleger bereits unmissverständlich mitgeteilt hat, sich auf eine außergerichtliche Einigung nicht einzulassen.