Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine im Rahmen einer Kreditgewährung einer Bank an ein Unternehmen getroffene Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist.

Dies gilt nach einem neueren Urteil des BGH (Urt. v. 17.04.2018 – XI ZR 238/16) auch für sogenannte Avalkredite. Hierbei handelt es sich um eine Haftungsübernahme durch Kreditinstitute (Avalkreditgeber) für und im Auftrag eines Kunden (Avalkreditnehmer) gegenüber Dritten im In- oder Ausland (Begünstigter). Die Bank stellt dabei keine liquiden Mittel, sondern ihre eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung.