Der seit Anfang 2018 neugefasste § 650 BGB regelt die Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag und ersetzt die alte Regelung des Werklieferungsvertrags. Ungeachtet der Angleichung der Mängelhaftung nach Kauf- und Werkvertragsrecht ist eine Abgrenzung der Vertragsarten aufgrund der jeweiligen Besonderheiten und der damit verbundenen erheblichen rechtlichen Konsequenzen weiterhin von erheblicher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.07.2018 – VII ZR 19/18) hat zur Zuordnung als Kauf- oder Werkvertrag (hier bei einer Einbauküche) folgende Grundsätze aufgestellt:
„Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Sache, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag oder als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 434 Abs. 2 BGB) darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags mit Montageverpflichtung geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor.“ Nunmehr hat die Vorinstanz zu entscheiden, welcher Teil der vertraglichen Leistung im konkreten Fall überwiegt.