Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 07.02.2019 – 6 AZR 75/18) hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag auch dann nicht widerrufen kann, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde ist. Im Gesetzgebungsverfahren ist der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen. Der Vertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen Das Gebot fairen Verhandelns als arbeitsvertragliche Nebenpflicht wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Der Arbeitgeber hat dann Schadensersatz zu leisten. Er muss den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde. Der Arbeitnehmer ist dann so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag niemals abgeschlossen.