Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung den seit der Einführung des Mindestlohngesetzes bestehenden Streit beendet, ob und inwieweit bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns Sonderzahlungen des Arbeitgebers angerechnet werden dürfen. Die höchsten Arbeitsrichter haben nun entschieden, dass es sich bei dem vom Arbeitgeber zweimal jährlich aufgrund der letztjährigen Betriebszugehörigkeit geleisteten Urlaubs- und Weihnachtsgeld um Arbeitsentgelt handelt, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich ist. Nicht angerechnet werden dürfen hingegen Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge; diese sind auf der Basis des Mindestlohns zu berechnen.
Urteil des BAG vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16
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