Arbeitsrecht – Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24.5.2018 – 2 AZR 73/18) kann sich der Arbeitgeber  zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Gründe berufen, auf die er zuvor – erfolglos – die Kündigung gestützt hat. Allerdings muss er hierfür im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen.