Das Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.06.2018 – Az.: 5 AZR 377/17) hat entschieden, dass nach § 3 Abs. 1 MiLoG (Mindestlohngesetz) Vereinbarungen unwirksam sind, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen. Diese Regelung hat auch Auswirkungen auf den Anspruch von Arbeitnehmern auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. So kann der Mindestlohnanspruch nicht wegen einer tarifvertraglich geregelten Ausschlussfrist (hier BRTV-Bau), wonach die Entgeltfortzahlung verfällt, wenn diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht wird, beschränkt werden. Eine derartige Ausschlussfrist ist somit in Höhe des Mindestlohnanspruchs unwirksam.