Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte folgende Klausel im Arbeitsvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers für unwirksam:

Wegen des schwankenden und nicht vorhersehbaren Umfangs der Arbeit richten sich Umfang und Lage Ihrer Arbeitszeit nach dem jeweiligen Arbeitsanfall (§ 4 Abs.1 Beschäftigungsförderungsgesetz). Die Lage der Arbeitszeit werden wir Ihnen anhand eines Einsatzplanes bekannt geben.

Nach der Regelung wäre eine Wochenarbeitszeit von 0 bis 48 Stunden möglich gewesen. Eine derart weit gefasste „Arbeit auf Abruf“ übersteigt das Interesse des Arbeitgebers an einer flexiblen Arbeitszeitregelung bei Weitem und ist dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten.

LAG Düsseldorf, Urt. v. 29.07.2015 – 7 Sa 313/15

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