Arbeitsrecht – Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.04.2018 (Az. 2 AZR 493/17) entschieden, dass eine Klage nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen ist, wenn der Arbeitnehmer, der sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, nicht sicherstellt, dass er zeitnah von einem Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt, das in einen von ihm vorgehaltenen Briefkasten im Inland eingeworfen wird.

Arbeitnehmer müssen von nun an besonders aufpassen: Eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Sorgt der Arbeitnehmer nicht dafür, dass er während seines Urlaubs vom Einwurf einer Kündigung in seinem Briefkasten erfährt, dann kann er nach Ablauf der drei-Wochen-Frist gegen die Kündigung oftmals nichts mehr unternehmen.