In zwei Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) entschieden, dass Kreditinstitute keine Bearbeitungsgebühren im Rahmen der Vergabe von Verbraucherkrediten erheben dürfen. Entsprechende Bearbeitungsgebührenvereinbarungen jedenfalls in Konsumentenkreditverträgen sind unwirksam. Bereits bezahlte Bearbeitungsgebühren können – soweit nicht verjährt – zurückgefordert werden.

Im Bezug auf die Verjährung der Rückforderungsansprüche der Bankkunden hat der Bundesgerichtshof am 28.10.2014 (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) entschieden, dass der Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist aufgrund der unklaren Rechtslage frühestens am 31.12.2011 begonnen hat; allerdings ist stets die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren zu beachten.

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