Die Art der Bestattung richtet sich vorrangig nach den zu Lebzeiten geäußerten Wünschen des Verstorbenen. Liegt eine entsprechende Erklärung nicht vor, bestimmt der Ehegatte, ansonsten die Kinder und dann die Eltern des Verstorbenen im Rahmen der ihnen obliegenden Totenfürsorge. Hat ein Erblasser zu Lebzeiten keine Verfügung getroffen, wer von mehreren Totenfürsorgeberechtigten die notwendigen Entscheidungen über Art und Ort der Bestattung treffen soll, kann, soweit keine anderen Hinweise vorliegen, der Inhalt eines Testaments entsprechende Hinweise geben. Hat der Erblasser eines seiner beiden Kinder zum Alleinerben eingesetzt und das andere Kind wegen gravierender Verfehlungen enterbt und ihm den Pflichtteil entzogen, ist davon auszugehen, dass der Alleinerbe auch über die Fragen der Bestattung entscheiden soll ( LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.06.2018 – 6 O 1949/18).