Vereinbart ein Paar in einem Ehegattentestament eine wechselbezügliche Verfügung – das ist eine Verfügung, an die beide Eheleute nach dem Tod des Erstversterbenden gebunden sein sollen – kann eine Abänderung (hier Einsetzung des Sohns als Schlusserben) auch in einem weiteren, später erstellten Ehegattentestament vorgenommen werden. Dem steht auch eine lange Zeitspanne zwischen beiden Verfügungen von hier fast 40 Jahren nicht entgegen. Für das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 12.09.2017 – I-10 U 75/16) muss jedoch ein gewisser Verbindungswille der Eheleute feststellbar sein. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen Verwahrung der beiden Testamente ergeben.