Trennen sich Eheleute oder nicht eheliche Partner und nutzt einer die bisher zusammen bewohnte Immobilie weiter und zahlt auch das gemeinsam aufgenommene Darlehen alleine weiter, stellt sich die Frage nach einer Nutzungsentschädigung auf der einen und der Beteiligung an den Hauslasten nebst Darlehensrückzahlungen auf der anderen Seite.
Hat bis zur einvernehmlichen Veräußerung der Immobilie weder der darin verbliebene Partner einen Ausgleichsanspruch für die von ihm alleine getragenen Hauslasten geltend gemacht und auch der andere Partner keine Nutzungsentschädigung verlangt, kann Ersterer seinen Ausgleichsanspruch hinsichtlich der laufenden Zahlungen einschließlich Darlehensverpflichtungen höchstens bis zur Höhe des (hälftigen) monatlichen Nutzungswertes gegenüber dem anderen Partner nachträglich durchsetzen. Dies gilt auch dann, wenn der andere während der Nutzungsdauer eine Nutzungsentschädigung nicht ausdrücklich verlangt hat (BGH, Urt. v. 11.07.2018 – Az.: XII ZR 108/17).