Nicht selten werden Ehen mit Ausländern geschlossen, um eine ansonsten drohende Ausweisung zu verhindern. Oftmals werden dann im Rahmen der Eheschließung Eheverträge geschlossen, insbesondere um wechselseitige Unterhaltsansprüche von vornherein auszuschließen. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Wirksamkeit einer solchen Ehevereinbarung befasst.

Ein Ehevertrag kann dann als sittenwidrig und damit als nichtig anzusehen sein, wenn einer der Ehegatten (hier die aus Bosnien stammende Ehefrau) erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn – wie hier – dem ausländischen Vertragspartner die Ausweisung droht (BGH, Beschl. v. 17.01.2018 – XII ZB 20/17).