Der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 477/12) hat entschieden, dass bei der Vermittlung von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds die beratende Bank auf das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme seitens des Fonds hinweisen muss.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis und wird nun in vielen Fällen dazu führen, dass Anleger ihre Anlagesumme im Wege der Rückabwicklung des Anlagegeschäfts von dem Anlageberater zurückfordern können.
Betroffene Anleger sollten schnell handeln, da die Ansprüche einer relativ kurzen Verjährungsfrist unterliegen.
Weitere Informationen zum Kapitalanlagerecht finden Sie hier.