Über das Vermögen von drei Gesellschaften der P&R Container-Gruppe (P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&R Container Leasing GmbH) wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht München – Insolvenzgericht, Az. 1542 IN 726/18, 1542 IN 727/18 und 1542 IN 728/18). Als vorläufige Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Michael Jaffé sowie dessen Kollege Philip Heinke eingesetzt. Das Schicksal der restlichen Gesellschaften der Gruppe ist zurzeit noch ungewiss.
Die bereits 1975 gegründete Unternehmensgruppe betreibt schon seit Jahrzehnten das Geschäft mit Containerinvestments und hat Milliarden an Anlegergeldern eingesammelt. Bereits seit mehreren Monaten zeichneten sich Zahlungsschwierigkeiten ab, welche teilweise in dem Vorwurf mündeten, die Gruppe betreibe im Wesentlichen nichts anderes als ein Schneeballsystem. Ob diese Vorwürfe haltbar sind, wird sich zeigen. Fakt ist, dass den Anlegern angesichts der Insolvenz erheblicher Schaden droht.
Gemäß Konzept haben die Anleger zwar Eigentum an den Containern erworben, die Ausübung der faktischen Sachherrschaft der Anleger über ihre Container dürfte aber kaum praktikabel sein. Hier bestehen derzeit zudem noch zahlreiche Unklarheiten, welche im Rahmen der Insolvenz jedoch geklärt werden dürften.
Für die Anleger stellt sich nun die Frage des Handlungsbedarfs. Neben der anwaltlichen Vertretung im Insolvenzverfahren stehen hier die Vertriebsgesellschaften im Fokus. Von uns vertretene Mandanten berichten, dass diese nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Verlustrisiken aufgeklärt wurden. Auch sind Hinweise auf Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Eigentümerstellung der Anleger in diesen Fällen nicht erfolgt. Teilweise wurden überdies noch Ende des Jahres 2017 sichere Auszahlungen versprochen, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar gewesen sein dürfte, dass die Auszahlungen gefährdet sind.
Im Fall des Vorliegens einer Falschberatung haftet der Vertrieb und muss dem betroffenen Anleger den Schaden ersetzen. Betroffenen ist daher zu raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerne nehmen wir in Ihrem Falle eine Einschätzung bzgl. Ihrer Handlungsoptionen vor und klären für Sie, ob – sofern vorhanden – Deckungsschutz Ihrer Rechtsschutzversicherung besteht.