Ein Mieter hat eine 5-Zimmer-Wohnung vom klagenden Vermieter gemietet. Im Mietvertrag war die Wohnfläche mit 156,95 m² angegeben, tatsächlich war die Wohnung 210,43 m² groß. Der Vermieter verlangte die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 629,75 € auf 937,52 €. Dabei legte er die aktuelle ortsübliche Vergleichsmiete und die tatsächliche Wohnungsgröße zugrunde. Der Mieter stimmte einer Erhöhung um 15 %, also 94,46 € zu. Der Vermieter erhob Zustimmungsklage wegen des darüber hinausgehenden Betrages.

Der BGH hat abschließend durch Urteil vom 18.11.2015  (Az.: VIII ZR 266/14) entschieden, dass nach seiner neuen Ansicht in Mieterhöhungsverfahren ausschließlich und immer die tatsächliche Wohnungsgröße maßgeblich ist. Der BGH hat insoweit seine 10prozentige Rechtsprechung an dieser Stelle ausdrücklich aufgegeben, aber darauf hingewiesen, dass sie für die Minderungsfälle uneingeschränkt weiter gilt. Im Mieterhöhungsverfahren soll es nur auf objektive Kriterien ankommen. Subjektive Vereinbarungen spielen keine Rolle. Sie verstoßen gegen das Nachteilsverbot des § 558 Abs. 6 BGB.

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