Das Gericht kann von der Verhängung eines nach der Bußgeldverordnung vorgesehenen Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des Bußgeldes absehen, wenn der Autofahrer sein verkehrswidriges Verhalten durch besondere Umstände entschuldigen kann.

Von einem wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h gebotenen Regelfahrverbot kann nicht deshalb abgesehen werden, weil die kurzzeitige Geschwindigkeitsüberschreitung anlässlich eines Überholvorgangs bei „vollkommen freier Fahrbahn“ erfolgt ist. Ein Überholvorgang wird wissentlich und willentlich durchgeführt und stellt – so das das Oberlandesgericht Bamberg (Beschl. v. 12.02.2018 – 2 Ss OWi 63/1811.05.2018) – nahezu zwingend die Annahme einer auch subjektiv groben Pflichtverletzung dar, wenn dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird. Dies schließt in derartigen Fällen ein Absehen von einem Fahrverbot aus.