Der Käufer eines neuen BMW X3 hat einen Anspruch auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs, wenn von Anfang an im Textdisplay mehrfach eine Warnmeldung erscheint, die den Fahrer auffordert, das Fahrzeug vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung (bis zu 45 Minuten) abkühlen zu lassen, obwohl tatsächlich keine Überhitzung der Kupplung vorliegt. An dieser Beurteilung als erheblicher Sachmangel änderte es im konkreten Fall nichts, dass der Verkäufer (hier zugleich Hersteller) dem Käufer mehrmals mitgeteilt hat, die Kupplung sei technisch einwandfrei und könne auch im Fahrbetrieb abkühlen. Es sei daher nicht notwendig, die irreführende Warnmeldung zu beachten.

Dem Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) stand auch nicht entgegen, dass der Käufer zunächst die Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) verlangt hatte. Denn die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs ist gesetzlich (anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts) nicht als bindend anzusehen, sodass der Käufer nicht daran gehindert ist, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen (BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17).