FAQ - Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer

Was muss in einem Aufhebungsvertrag auf jeden Fall niedergelegt sein?

  • das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll
  • die Gründe für die Aufhebung des Arbeitsvertrages (dies ist wichtig in Bezug auf mögliche Sperrzeiten bei der Arbeitsagentur)
  • die Höhe der Abfindung, falls eine solche vereinbart wurde
  • Absprachen zur Freistellung
  • Vereinbarungen zum Resturlaub
  • Vereinbarungen zu Provisionen, Umsatzbeteiligungen und Sonderzahlungen
  • Absprachen zu Inhalten des Arbeitszeugnisses

Weitere Inhalte des Aufhebungsvertrages können sein:

  • Regelungen und Vereinbarungen bezüglich Dienstwagen, Firmenhandy, Firmennotebook etc.
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (maximal zwei Jahre verbunden mit Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers)
  • Klagerücknahme (bei vorherigen Prozessen vor dem Arbeitsgericht) und Abgeltungsklausel, dass mit der Erfüllung des Aufhebungsvertrages alle Ansprüche beider Seiten erledigt sind
  • Widerrufsrecht (nur bei einer ausdrücklichen Regelung im Vertrag, ansonsten laut Bundesarbeitsgericht nicht gültig)

Was bedeutet ein Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer?

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann für Arbeitnehmer je nach ihrer individuellen Situation  Vor- und Nachteile haben, die vor der Beantragung und Unterschrift zu bedenken sind. Zu den Vorteilen gehören:

  • Die geltenden Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden, dadurch kann ein in Aussicht stehender, neuer Job schneller angetreten werden.
  • Es kann die Ausstellung eines positiven und qualifizierten Arbeitszeugnisses vereinbart werden.
  • Erfolgt das Angebot für einen Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber, ist dieser in der Regel auch zur Zahlung einer Abfindung bereit.

Die größten Nachteile für Arbeitnehmer können in Bezug auf den Leistungsanspruch bei der Arbeitsagentur entstehen. Falls durch den Aufhebungsvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, kann die Agentur den Anspruch auf Arbeitslosengeld aussetzen. Häufig wird auch die übliche Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt, da der Arbeitnehmer der Aufhebung selbst („freiwillig“) zugestimmt hat. Diese Sanktionen können dazu führen, dass eine Abfindung faktisch nichts mehr wert sein kann.

Wer kann einen Aufhebungsvertrag abschließen?

Die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Im Gegensatz zu einer Kündigung müssen allerdings beide Seiten zustimmen, ansonsten kann das Arbeitsverhältnis in dieser Form nicht beendet werden.

Hat man bei einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist ein sehr komplexes und schwieriges Thema. Arbeitnehmer haben keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu befürchten, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Da es dazu aber keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, entscheiden Arbeitsagentur und Sozialgerichte stets nach dem konkreten Einzelfall. Ein wichtiger Grund kann sein, wenn:

  • die vom Arbeitgeber verlangte Tätigkeit gegen das Gesetz, gegen Tarifverträge oder gegen die guten Sitten verstößt
  • der Arbeitgeber insolvent wird
  • der Arbeitnehmer sexuell belästigt oder gemobbt wird
  • der Arbeitnehmer seine Ehe oder eheähnliche Lebensgemeinschaft aufrecht erhalten will, zum Beispiel weil der Gatte aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt

Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist es daher anzuraten, einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Oftmals existieren Gestaltungsmöglichkeiten, mit welchen Sanktionen beim Arbeitslosengeld vermieden werden können.