Arbeitsrecht: Befristung

Ist ein befristeter Vertrag kündbar?

Grundsätzlich können befristete Verträge nicht ordentlich gekündigt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die ordentliche Kündbarkeit im befristeten Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wird oder sich dies aus einem anzuwendenden Tarifvertrag ergibt.

Eine fristlose außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist aber auch ohne entsprechende Vereinbarung möglich.

Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag endet „automatisch“ durch Ablauf der Zeit, für welche dieser eingegangen wurde.

Wann ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig?

Im Ausgangspunkt sind sachgrundlose Befristungen von Befristungen auf Grund Sachgrund zu unterscheiden.
Die Sachgründe für eine Befristung sind gesetzlich in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt. Beispielsweise liegt ein solcher Sachgrund dann vor, wenn der Arbeitnehmer als Schwangerschaftsvertretung eingestellt wird.

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist in der Regel nur für die Dauer von bis zu zwei Jahren möglich. Eine Verlängerung der Befristung innerhalb dieses Zeitraums ist nur dreimal möglich (vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG). Auch darf nicht schon zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben.

Die Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.

Die Einzelheiten sind kompliziert. Es existieren zahlreiche Gerichtsurteile, die sich mit Sonderfällen beschäftigen. So ist beispielsweise problematisch, ob Arbeitgeber zahlreiche aufeinanderfolgende Sachgrundbefristungen, sogenannte Kettenbefristungen, wirksam vornehmen können.

Es ist oftmals lohnenswert, die Wirksamkeit von Befristungen anwaltlich prüfen zu lassen. Arbeitgeber sollten sich im Vorfeld bzgl. der formellen Details und Möglichkeiten beraten lassen.

Welche Folge hat die Unwirksamkeit der Befristungsabrede?

Die Unwirksamkeit der Befristungsabrede führt dazu, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag besteht. Allerdings muss die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Befristung gerichtlich beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden; sonst gilt das Arbeitsverhältnis als beendet.

Was passiert, wenn über die Befristung hinaus einfach weitergearbeitet wird?

Erfolgt ein Tätigwerden des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber auch noch nach Ablauf der Befristung und widerspricht der Arbeitgeber nicht unverzüglich, dann besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.