Arbeitsrecht: Kündigung

Ist für jede Kündigung ein Kündigungsgrund erforderlich?

Grundsätzlich sind ordentliche fristgerechte von außerordentlichen fristlosen Kündigungen zu unterscheiden.

Außerordentliche fristlose Kündigungen bedürfen stets eines wichtigen Kündigungsgrundes nach § 626 BGB.

Ordentliche fristgerechte Kündigungen bedürfen nur dann eines Kündigungsgrundes, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet und der Arbeitnehmer bereits länger als sechs Monate beschäftigt wurde. Die Anwendbarkeit des KSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn im Betrieb des Arbeitgebers mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (vgl. § 23 KSchG). Andernfalls handelt es sich um einen sogenannten „Kleinbetrieb“, in welchem ordentliche Kündigungen ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes möglich sind.

Zu Unterscheiden sind folgende Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz:

  • betriebsbedingte Kündigungsgründe (Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung)
  • verhaltensbedingte Kündigungsgründe (steuerbares Fehlverhalten; Beispiel: Diebstahl)
  • personenbedingte Kündigungsgründe (nicht steuerbare Umstände; Beispiel: Krankheit)

Welche Kündigungsbeschränkungen können noch bestehen?

Das Gesetz sieht zahlreiche Kündigungsbeschränkungen vor.

Beispielsweise kann Schwerbehinderten, welche einen GdB von mindestens 50 aufweisen oder gleichgestellt sind, nur nach vorheriger behördlicher Zustimmung gekündigt werden, wenn diese bereits länger als sechs Monate beschäftigt wurden.

Auch im Mutterschutz und in der Elternzeit ist eine Kündigung des Arbeitgebers nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung möglich.
Kündigungsbeschränkungen können sich auch aus Tarifverträgen ergeben, bspw. durch Unkündbarkeitsregelungen.

Muss der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angegeben werden?

Die Kündigung selbst muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Der Kündigungsgrund muss in aller Regel nicht im Kündigungsschreiben angeben werden. Eine Ausnahme besteht aber bspw. bei der Kündigung von Auszubildenden (§ 22 BBiG).

Welche Kündigungsfrist gilt?

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 622 Abs. 1 BGB) beträgt die Kündigungsfrist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer anfangs vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Folgemonats. Kündigt der Arbeitgeber beispielsweise das Arbeitsverhältnis am 17. November, dann kann die Kündigung zum 15. Dezember ausgesprochen werden.

Nur für den Arbeitgeber verlängert sich diese Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers wie folgt:

  • Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monate zum Monatsende
  • Ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: 2 Monate zum Monatsende
  • Ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit: 3 Monate zum Monatsende
  • Ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit: 4 Monate zum Monatsende
  • Ab 12 Jahren Betriebszugehörigkeit: 5 Monate zum Monatsende
  • Ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit: 6 Monate zum Monatsende
  • Ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit: 7 Monate zum Monatsende

Längere Kündigungsfristen können arbeitsvertraglich vereinbart werden, solange die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger ist als die für den Arbeitgeber maßgebliche. Insbesondere kann vereinbart werden, dass eine Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitgeber (s.o.) auch für den Arbeitnehmer gilt.

Oftmals existieren auch hiervon abweichende Kündigungsfristen aus Tarifverträgen.

Welche Klagefrist ist zu beachten?

Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht geltend machen; versäumt er diese Frist, dann gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam und beendet daher das Arbeitsverhältnis.


FAQ – Kündigungsschreiben durch den Arbeitnehmer


Benötige ich einen Kündigungsgrund?

Wenn Sie eine ordentliche Kündigung unter Beachtung Ihrer Kündigungsfrist aussprechen möchten, benötigen Sie keinen Kündigungsgrund. Soll die Kündigung außerordentlich fristlos erfolgen, dann muss ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegen. Vor Ausspruch einer solchen fristlosen Eigenkündigung sollte unbedingt mit der Agentur für Arbeit geklärt werden, dass dies nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt, wenn Sie solches beziehen möchten. Der Kündigungsgrund muss aber jedenfalls nicht im Kündigungsschreiben genannt sein

Welche Kündigungsfrist gilt für mich.

Grundsätzlich gilt für den Arbeitnehmer eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder 15. des Folgemonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses; diese Verlängerung der Kündigungsfrist gilt jedoch nicht für den Arbeitnehmer, es sei denn, dies ist ausdrücklich so im Arbeitsvertrag vereinbart. Ist letzteres nicht der Fall, dann gilt bspw. auch noch nach über 30-jähriger Betriebszugehörigkeit eine gesetzliche Kündigungsfrist von lediglich 4 Wochen für den Arbeitnehmer.

Ist eine Probezeit vereinbart, dann kann gilt in der Regel nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen für beide Seiten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Einen bestimmten Kündigungstermin gibt es dann nicht; das Arbeitsverhältnis endet exakt mit Ablauf von zwei Wochen.

Was muss alles in einer Kündigung stehen?

Damit Ihre Kündigung Gültigkeit hat und keine Missverständnisse hervorruft, sollte sie neben der vorgeschriebenen Schriftform folgende Angaben enthalten:

  • die Namen und vollständigen Anschriften des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers
  • die eigene Personalnummer, falls vorhanden
  • das aktuelle Datum
  • das Wort „Kündigung“ in der Betreffzeile(zum Beispiel „Kündigung meines Arbeitsverhältnisses“)
  • eine allgemein akzeptierte Anrede (zum Beispiel „Sehr geehrte Damen und Herren“ oder eine direkte Ansprache des Chefs oder Personalchefs mit Namen)
  • die Kündigungsfrist („Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum nächst möglichen Termin; dies ist nach meiner Berechnung der TT.MM.JJJJ“)
  • die Unterschrift per Hand

Mehr sollten Sie nicht schreiben. Arbeitsrechtler raten dazu, auf eine „blumige“ Sprache und überflüssige Ausschmückungen zu verzichten. Vermeiden Sie auch eine Erklärung Ihrer Kündigungsgründe, etwa weil Sie Ihren Vorgesetzten nicht leiden können oder von Ihren Kollegen gemobbt werden. Bleiben Sie auf jeden Fall sachlich und neutral.

Wie hat eine Kündigung zu erfolgen?

Unabhängig davon, warum Sie Ihr Arbeitsverhältnis aufgeben möchten, gibt es bei einer Kündigung gewisse Regeln, die eingehalten werden müssen. Die wichtigste Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Kündigung ist laut § 623 BGB die Schriftform, und zwar auf Papier, denn ein Kündigungsschreiben durch den Arbeitnehmer muss handschriftlich unterzeichnet werden. Sie können also nach dem Gesetz weder mündlich kündigen, noch dies schriftlich in elektronischer Form tun, indem Sie Ihrem Arbeitgeber ein Fax, eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht schicken. Rechtlich sind diese unwirksam.

Tipp: Der Nachweis des Zugangs einer Kündigung beim Arbeitgeber ist am besten dadurch zu führen, dass ein Zeuge die Kündigung persönlich abgibt, oder durch Empfangsbestätigung des Arbeitgebers (Abgabe im Personalbüro: Lassen Sie sich den Empfang mit Datum, Unterschrift und gegebenenfalls einem Firmenstempel bestätigen). Nur notfalls sollten Kündigungen per Post versendet werden, da dann der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Arbeitgeber, welcher entscheidend für den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist ist, nicht sicher geplant werden kann. Ein Einwurfeinschreiben ist dem Einschreiben per Rückschein regelmäßig vorzuziehen, da letzteres unter Umständen nicht zugeht, falls dasselbe vom Postboten nicht abgegeben werden kann und der Arbeitgeber dasselbe auch nicht nachträglich bei der Post abholt.


FAQ – Kündigung wegen Krankheit


Kann der Arbeitgeber während Krankheit kündigen?

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während einer Krankheit nicht kündigen darf. Wer sich vor einer zu erwartenden Kündigung krankschreiben lässt, ist deshalb nicht auf der sicheren Seite. Auch die Schwere der Krankheit spielt dabei keine Rolle. Das Kündigungsschutzgesetz zeigt drei Gründe auf, nach denen eine Kündigung während einer Krankheit statthaft ist.

  1. Die personenbedingte Kündigung
    Führen Eigenschaften oder Merkmale des Arbeitnehmers zu einer Leistungsminderung mit schlechter Gesundheitsprognose , kann unter Umständen eine Kündigung ausgesprochen werden.
  2. Die verhaltensbedingte Kündigung
    Stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer während der Arbeit zum Beispiel Alkohol konsumiert, Kollegen oder Kolleginnen sexuell belästigt oder Firmeneigentum stiehlt, kommt eine Kündigung auch während einer Krankheit in Betracht. Dies gilt vor allem, wenn abzusehen ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern wird und mildere Konsequenzen wie Abmahnungen oder Versetzungen keine Aussicht auf Erfolg haben.
  3. Die betriebsbedingte Kündigung
    Bei einer Insolvenz des Unternehmens oder der Schließung einer Abteilung aus wirtschaftlichen Gründen ist die Kündigung während einer Krankheit des Arbeitnehmers ebenfalls grundsätzlich zulässig.

Kann der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?

Arbeitgeber können wegen einer Krankheit eine Kündigung aussprechen, wenn auf Grund der Dauer oder der Schwere der Erkrankung eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Dies gilt vor allem, wenn er keine Gegenleistung für die Bezahlung erhält und dadurch die Interessen des Unternehmens gefährdet werden. Allerdings muss in diesem Fall eine so genannte negative Gesundheitsprognose vorliegen, also die Wahrscheinlichkeit, dass die Krankheit für einen unbestimmten Zeitraum fortdauern wird.

Es werde zwei Fallgruppen unterschieden.

Zum einen kommt eine Kündigung aufgrund häufiger kurz andauernder Erkrankungen in Betracht. Oftmals wird in solchen Fällen davon ausgegangen, dass eine negative Gesundheitsprognose dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils mehr als sechs Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist.

Eine krankheitsbedingte Kündigung kommt ebenfalls in Betracht, wenn es sich um eine lang andauernde Erkrankung handelt. Eine negative Gesundheitsprognose liegt in der Regel dann vor, wenn der Arbeitnehmer länger als 18 Monate dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist.

Kann der Arbeitnehmer selbst kündigen?

Arbeitnehmer können während ihrer Erkrankung selbst fristlos kündigen, jedoch nur aus triftigen Gründen. Ein solcher triftiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die Art und Schwere der Krankheit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen.

Was tun bei Kündigung wegen Krankheit?

Arbeitnehmer sollten in einem solchen Fall die Wirksamkeit der Kündigung sorgfältig prüfen lassen, denn die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von krankheitsbedingten Kündigungen. Wichtig ist hierbei, dass nach Eingang der Kündigung nur eine Frist von drei Wochen bleibt, um eine Klage dagegen beim Arbeitsgericht einzureichen. Der sicherste Weg ist der Gang zu einem Anwalt, der sich mit dem Arbeitsrecht auskennt und den individuellen Fall auf Grund seiner Erfahrung einschätzen kann.